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VEREINIGUNG LUZERNISCHER GEMEINDEINGENIEURE
Organisation der Vereinigung (Statuten)
Die im Kanton Luzern tätigen Stadt-
Zielsetzungen
Die Zielsetzungen dieser Vereinigung sind:
1.
Funktion eines Berufs-
2.
Orientierung und Beratung der Mitglieder der Vereinigung und allenfalls weiterer Interessierter über Entscheide in Baufragen, die Auslegung und Definition der kantonalen Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen im Einvernehmen mit dem Bau-
3.
Zusammenarbeit mit
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4.
Orientierung und allfällige Beratung von Gemeinden, die über kein eigenes Bauamt verfügen.
5.
Austausch beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen
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6.
Organisation und Durchführung des Bauverwalterkurses in Zusammenarbeit mit professionellem Erwachsenenbildungsinstitut (IBR an der HSW) und von Weiterbildungsveranstaltungen.
7.
Einstehen für eine den öffentlichen Interessen entsprechende Baugesinnung und Anhebung des Ansehens des Berufsstandes.
(Mehrung des Verständnisses für Bauten, die im Interesse der Öffentlichkeit er-
8.
Pflege der kameradschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern.
Tätigkeiten
Der berufliche Erfahrungsaustausch erfolgt durch
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Für die Bereiche Aus-
Die Vereinigung führt in Zusammenarbeit mit dem Institut für Betriebs-
An die Höcks, Veranstaltungen und Besichtigungen können auch Mitarbeitende von Amtsstellen und Bauämtern, Mitglieder der befreundeten Verbände, Absolventen des Bauverwalterkurses und interessierte Fachleute eingeladen werden, die nicht Mitglied der Vereinigung sind.
Neben den fachlichen Betätigungen fördert die Vereinigung die kameradschaftlichen Beziehungen, auch mit den Lebenspartnerinnen und -
Mitgliedschaft
Der Vereinigung können als Mitglieder beitreten
" Personen, die in leitender Stellung das Bauwesen einer Gemeinde des Kantons Luzern betreuen, also die Funktion eines Stadt-
" Angestellte von Gemeindebauämtern mit Abschluss des Bauverwalterkurses
" Mitarbeitende von kantonalen Amtsstellen, die eng mit den Interessen der VLGI verbunden sind
" Architekten und Ingenieure die ein Mandat für eine Gemeinde im Bereich Baupolizei nachweisen (Amtsbefugnis, Amtsverschwiegenheit)
" weitere Personen, die durch den Vorstand der GV zur Aufnahme beantragt werden.
Die Aufnahme erfolgt auf Gesuch hin durch die Generalversammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, den durch die Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags pro Mitglied ist auf CHF 200.00 beschränkt.
Mitglieder, die altershalber aus ihrem Amt ausscheiden, können als Passivmitglieder mit reduziertem Mitgliederbeitrag weiterhin an den Aktivitäten teilnehmen.
Personen mit besonderen Funktionen können als beratendes Mitglied der Vereinigung angehören (z.B. Präsident der Aufsichtskommission Bauverwalterkurs)
Personen, die sich um die Vereinigung in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Als höchste Anerkennung kann höchstens ein Ehrenmitglied durch die Generalversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Organe
Es bestehen in der VLGI folgende Organe:
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Die Geschäftsstelle der Vereinigung führt der Präsident mit seiner Amtsstelle.
Generalversammlung
Sie besteht aus den Mitgliedern, genehmigt Jahresbericht und Jahresrechnung, beschliesst über Aufnahme neuer Mitglieder, das Jahresprogramm, die Mitgliederbei-
Die Generalversammlung findet im ersten Semester, in der Regel im Rahmen einer Jahrestagung (Besichtigung/Anlass für alle Teilnehmenden, Generalversammlung, allenfalls Parallelprogramm für Nichtmitglieder, Nachtessen für alle) statt.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Sie werden jeweils für ein Jahr gewählt, sie sind wiederwählbar. Die verschiedenen Kantonsteile und die unterschiedlichen Gemeindegrössen sind nach Möglichkeit angemessen zu vertreten. Der Vorstand konstituiert sich -
Der Vorstand vertritt die VLGI nach aussen und führt die Geschäfte. Er wählt die Aufsichtskommission des Bauverwalterkurses und genehmigt das Reglement der Aufsichtskommission. Der Präsident oder sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied zeichnen kollektiv zu Zweien für die Vereinigung. Für den Zahlungsverkehr ist der Kassier einzeln zeichnungsberechtigt. Der Vorstand verfügt über Finanzkompetenzen im Umfang der jährlichen Einnahmen zuzüglich der Hälfte des aktuellen Vermögens. Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen.
Revisoren
Die Revisoren werden jeweils für ein Jahr gewählt, sie sind wiederwählbar. Sie prü-
Statutenänderung, Auflösung
Die Vereinigung Luzernischer Gemeindeingenieure kann an der GV die Statuten (Organisation) mit 2/3-
Schlussbestimmung
Dieser ergänzte "Organisationsbeschrieb" tritt nach Genehmigung durch die Generalversammlung vom 12. Mai 2006 per 1. Januar 2007 in Kraft.